Begleiteter Umgang

Kinder haben ein Recht auf den Umgang mit ihren Eltern, Großeltern und anderen nahestehenden Verwandten. Doch manchmal sind sich nicht alle beteiligten Erwachsenen darüber einig, wie so ein Umgang organisiert werden kann. Insbesondere bei Trennungen, Sorgerechtsstreitigkeiten oder wenn ein Kind einen Angehörigen noch nie getroffen hat, kann gemeinsam mit dem Jugendamt ein sogenannter Begleiteter Umgang vereinbart werden.

Zielgruppe

Das Angebot des Begleiteten Umgangs richtet sich an getrenntlebende Eltern und ihre gemeinsamen Kinder wie andere wichtige Bezugspersonen der Kinder. Der Umgang mit beiden Elternteilen oder mit anderen wichtigen Bezugspersonen dient dem Kindeswohl, sofern die Aufrechterhaltung des Kontakts die kindliche Entwicklung fördert (§ 1626 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Das Kind steht im Mittelpunkt des Begleiteten Umgangs.

Bestimmte Situationen können es notwendig machen, den Umgangskontakt zu betreuen, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten. Dies ist z.B. der Fall, wenn

  • die Beteiligten nicht bereit sind, Absprachen miteinander zu treffen, weil z.B. eine konflikthafte Kommunikationsebene besteht
  • das Kind bisher keinen Kontakt bzw. über einen längeren Zeitraum keinen Kontakt zum Umgangssuchenden hatte, so dass aus der Perspektive des Kindes keine Beziehung zum Umgangssuchenden besteht
  • der Umgangssuchende keine ausreichende Erziehungskompetenz besitzt und die Sicherheit und Versorgung des Kindes nicht gewährleisten kann

Ziele

Das Ziel des begleiteten Umgangs ist die Anbahnung, Wiederherstellung oder Weiterführung der Umgangskontakte zwischen dem Kind und dem Elternteil, bei dem es nicht lebt. Begleiteter Umgang heißt, dass der Kontakt zwischen dem umgangsberechtigten Elternteil und dem Kind in Begleitung einer neutralen dritten Person stattfindet. Das Frauenzentrum Dortmund setzt dem Handeln im Begleiteten Umgang die Zielsetzungen

  • emotionale und soziale Beziehungen und Bindungen zwischen den Umgangsberechtigten erhalten, entwickeln, wiederherstellen
  • Kontaktanbahnungen von Kind und Beteiligten unterstützend zu begleiten
  • Belastungen des Kindes und Konflikte zwischen den Beteiligten zu verringern
  • Gewalteskalationen zu vermeiden oder zu beenden
  • Rückführung in die Herkunftsfamilie
  • Langandauernde und strittige familiengerichtliche Auseinandersetzungen der Beteiligten zu beenden

Rechtliche Grundlagen

Der Begleitete Umgang nach § 18 Abs. 3 SGB VIII ist ein Beratungsangebot zur Regelung und Umsetzung des Umgangsrechts gemäß § 1684 BGB angelehnt an die ambulante Erziehungshilfe. In der Regel betrifft dies Eltern und Kinder, in Einzelfällen können aber auch andere nahe Verwandte mit einer besonderen Nähebeziehung zum Kind ein Umgangsrecht gemäß § 1685 BGB haben.