Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn
- er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen,
- die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten,
- Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege nicht ausreichen.
Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder fallen beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erforderlich ist (§20 SGB VIII).
Zielgruppe
Hilfe in Not hat eine familienunterstützende und -erhaltende Funktion, die verhindern soll, dass Kinder außerhalb der Familie untergebracht werden müssen, obwohl keine erzieherischen Gründe dafür gegeben sind. Folglich zielt sie darauf ab, die Entstehung dauerhafter Krisen oder Benachteiligungen durch familiäre Not- und Belastungssituationen zu verhindern. Die Hilfe nach § 20 SGB VIII ermöglicht es den Eltern, nach Überwindung der familiären Notsituation wieder am früheren Familienleben anzuknüpfen, auch wenn zum Beispiel der Ausfall eines Elternteils aufgrund von Trennung und Scheidung zu Veränderungen im elterlichen Haushalt geführt hat. Notsituationen können entstehen bei:
- akute, chronische und/oder unheilbare Erkrankungen
- psychische Erkrankungen
- Entbindung eines Kindes
- Mehrlingsgeburten
- Unfälle beziehungsweise Ausfallzeiten aufgrund unfallbedingter medizinischer Maßnahmen
- Tod des überwiegend betreuenden Elternteils oder eines Elternteils.
Ziele
Die von den Eltern oder dem alleinerziehenden Elternteil vorgegebene und verantwortlich durchgeführte Erziehung des Kindes soll in der Zeit fortgeführt werden, in der diese die Versorgungs- und Betreuungsaufgaben nicht leisten können. Die Betreuungsform kann daher eine stundenweise Betreuung, aber auch eine Ganztagsbetreuung beinhalten. Die Unterstützungsinhalte können sich auf verschiedene Bereiche beziehen:
- Alltagsorganisation: Versorgung und altersgemäße Tagesstrukturierung von Kindern
- Ernährung und Zubereitung der Mahlzeiten des Kindes einschließlich Einkauf
- hauswirtschaftliche Versorgung – auch Reinigung der Wohnräume
- Unterstützung/Vertretung der Eltern bei der Beaufsichtigung des Kindes und elterlichen Erziehungsaufgaben wie zum Beispiel Gewährleistung der Teilnahme an Tagesbetreuung, am Schulbesuch, altersentsprechende Freizeitgestaltung, Hausaufgabenhilfe
Rechtliche Grundlagen
§20 SGB VIII