Sozialpädagogische Familienhilfe

Zielgruppe

Das Leistungsangebot der Sozialpädagogischen Familienhilfe richtet sich an Familien mit minderjährigen Kindern, die durch gesellschaftliche Entwicklungen und innerfamiliäre Probleme so stark belastet sind, dass es ihnen aus eigener Kraft nicht möglich ist, ihre Selbsthilfepotenziale zu entfalten.

Die Situation der Familien zu Hilfebeginn kann in ihrer Vielschichtigkeit gekennzeichnet durch

  • Ökonomische Probleme (Arbeitslosigkeit, Verschuldung, wirtschaftliche Not)
  • Soziale Probleme (schwierige Wohnverhältnisse, Schul-/Erziehungsprobleme, Isolation, Partnerschaftskonflikte, etc.)
  • Biographische Probleme (psychische Probleme, Krankheiten, Gewalterfahrungen, Vernachlässigung)

Ziele

Die Ziele richten sich nach den Bedürfnissen jedes Einzelnen und werden gemeinsam mit der Familie in der individuellen Hilfeplanung erarbeitet. Aufgabe ist es, die Erziehungsberechtigten bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgaben und bei der Bewältigung ihrer Familiensituation zu unterstützen. Aufgaben der Familienhilfe sind u.a.

  • Familienmitglieder zu einer selbständigen Lebensbewältigung und damit zur Selbsthilfe zu befähigen
  • Erziehungskompetenz der Eltern fördern und stärken
  • Strukturierung des Alltags fördern (Fähigkeiten der Haushaltsführung zu verbessern, die ökonomische Situation zu stabilisieren, den regelmäßigen Tagesablauf zu unterstützen) und auf diese Weise die Familie zu entlasten
  • Einbindung der Familie in den Sozialraum
  • Alternative Handlungsmöglichkeiten für Krisensituationen erlernen und umzusetzen
  • Materielle Lebensbedingungen sichern und verbessern

Rechtliche Grundlage

„Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.“ (§ 31 SGB VIII)