Kinderschutz in pädagogischen Einrichtungen

„Die Vertragsstaaten achten die […] Rechte und gewährleisten sie jedem […] Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse1, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.“ 2

Zu dieser in der UN-Kinderrechtskonvention geschlossenen Vereinbarung, hat sich Deutschland verpflichtet und sie 2010 verbindlich in das  Bundesgesetz aufgenommen, um sicherzustellen, „dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung“, aufgrund der genannten soziodemografischen Merkmale, „geschützt wird“.3

Gleichzeitig ist unsere Gesellschaft von Vorurteilen und zunehmender Polarität geprägt. Diese finden sich auch in pädagogischen Institutionen wieder. Wir alle haben Vorurteile und Voreingenommenheit (biases); viele davon sind unbewusst. Kinder erfahren schon im Kleinkindalter Ausgrenzung und wachsen in bestehende gesellschaftliche Macht- und Ungleichstrukturen hinein. Wir lernen bereits in der Kita implizit was und wer als „normal“ und in unserer Gesellschaft als zugehörig gilt.


[1] Gemeint ist rassistische Benachteiligung oder Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft. Unterschiedliche menschliche Rassen gibt es nicht.
[2]Generalversammlung der Vereinten Nationen, Konvention über die Rechte des Kindes, NYC, 20.11.1989, CRC/C/. GC/12, Art.2.1
[3] ebd.; Art.2.2